Clubstatuten des MAILÄNDER SPORTWAGEN CLUB


Stand März 2o15


1) Zweck des Vereins
Der Mailänder Sportwagenclub, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt durch gemeinsame Clubabende, Ausfahrten, rennsportliche Veranstaltungen und gesellige Freizeitveranstaltungen die Freude der Mitglieder zu Fahrzeugen der Marke Alfa-Romeo zu erhöhen. Besonderer Wert wird dabei auf die Erhaltung älterer und klassischer Modelle gelegt und entsprechende Hilfe bei der Restaurierung und Ersatzteilbeschaffung geboten.


2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein soll sich durch die in Punkt a) und b) angeführten ideellen und materiellen Mittel erhalten.


a) Ideelle Mittel sind gemeinsame Clubabende mit Diskussionen, Film und Diavorträgen, gemeinsame Ausfahrten, motorsportliche Veranstaltungen, gesellige Freizeitveranstaltungen, Führung eines Albums über die Mitglieder und deren Fahrzeuge.

      b) Materielle Mittel: Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und Einnahmen von Firmen für die der Club Werbeträger ist. Ein positiver Kontostand ist nicht als Gewinn zu sehen, sondern Mittel um bei größeren Veranstaltungen nicht in Bankabhängigkeit zu gelangen.


3) Mitglieder des Vereins
Die Mitglieder des Vereins sind:
a)Aufnahmewerber
b)ordentliche Mitglieder
c)Ehrenmitglieder
d)Vorstandsmitglieder


Alle Mitglieder sind an die Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen Vereinsorgane gebunden.
Der Aufnahmewerber ist zur regelmäßigen Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen angehalten. Der Vorstand entscheidet eine ordentliche Aufnahme. Diese Entscheidung ist endgültig, und bedarf keiner Begründung durch den Vorstand.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand die Aufnahme ablehnen. Entscheidet der Vorstand innerhalb eines Jahres negativ über eine ordentliche Mitgliedschaft eines Aufnahmewerbers, so verliert dieser automatisch seine Mitgliedschaft und ist ein nochmaliges Ansuchen um Aufnahme nicht möglich.
Die ordentlichen Mitglieder stellen in ihrer Gesamtheit die Vereinsgewalt dar. Sie haben auf der Generalversammlung volles Stimmrecht. Alle Vereinsmitglieder haben auf die Erhaltung des Vereinseigentums zu achten. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verein sind sämtliches Vereinseigentum zurückzugeben und alle finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Mitglieder haben das Recht, Gäste auf Veranstaltungen, die nicht auf Mitglieder beschränkt sind, einzuladen. Welche Veranstaltungen auf Mitglieder beschränkt sind, beschließt der Vorstand. Personen, die dem Verein nahe stehen oder sich um ihn verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine automatische Ehrenmitgliedschaft kann auf Grund einer vergangenen Präsidentschaft nicht abgeleitet werden. Ehrenmitglieder übernehmen keine finanziellen Verpflichtungen.


4) Aufnahmebewerber
Als Aufnahmewerber gelten physische Personen, die unbescholten sind, Interesse an Fahrzeugen der Marke Alfa Romeo zeigen und bereit sind, in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern aktiv an Clubveranstaltungen teilzunehmen. Wer dem Verein als Aufnahmebewerber beistehen will, hat ein Aufnahmegesuch (Formular siehe Anhang) zu stellen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird eine Aufnahme in den Verein vom Vorstand ausgesprochen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand verweigert werden. Ein Aufnahmewerber kann nicht in den Vorstand oder in ein anderes Organ des Vereins gewählt werden.


5) Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.
Die Ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiters sind die Mitglieder angehalten, eine Clubplakette sichtbar an Ihrem Fahrzeug anzubringen.


6) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt kann per 31.  Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2 maliger Erinnerung bis 31.März des laufenden Jahres nicht den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober oder wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften und/oder unsportlichen Verhaltens verfügt werden.

7) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung, der Vorstand und der Rechnungsprüfer


8) Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre an einem vom Vorstand festgelegten Termin statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder stattzufinden. Sowohl zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Zum Tagesordnungspunkt Allfälliges kann kein gültiger Beschluss gefasst werden. Zur Generalversammlung sind Ordentliche- und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur jene ordentlichen Mitglieder, gegen die der Verein keine offenen finanziellen Forderungen hat.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nur nach schriftlicher, und vor Beginn der Generalversammlung dem Vorstand vorgelegter Bevollmächtigung möglich. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie eine Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Vorstand abberufen und neu bestellt wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Wahlen finden geheim statt, Abstimmungen können öffentlich durchgeführt werden.


9) Aufgaben der Generalversammlung
Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses, Beschlussfassung über den Voranschlag, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, Verleihung oder Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen.

10) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
Obmann
Obmannstellvertreter
Schriftführer
Beirat
Kassier
 
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nachträgliche Wahl zu bestätigen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt bis zur nächsten Wahl.
Vorstandsbesprechungen sind vom Obmann oder in Absprache von dessen Stellvertreter einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes ist nur nach schriftlicher, dem Vorsitzenden vorgelegter Bevollmächtigung möglich. Sind am Vorsitz sowohl Obmann, wie auch dessen Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten im Vorstand anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes nur durch Rücktritt. Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt dem Vorstand erklären, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist eine Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht auf reiner ideeller Basis, es erfolgt keine finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen. Im Gegenzug besteht eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche, mit der Organisation des Clubs entstandene Spesen können nach Vorlage einer Rechnung und Akzeptanz durch alle Vorstandsmitglieder abgegolten werden.


11) Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In selben Wirkungsbereich fallen:
Erstellung des Jahresprogrammes, Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, Abhaltung der Clubabende, Organisation der Veranstaltungen, Vorbereitung der Generalversammlung sowie deren Einberufung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

12) Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
a) Obmann der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er auch berechtigt, die Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes betreffen, in selbständiger Anordnung zu entscheiden.
Dies bedarf jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
b) Obmannstellvertreter nimmt bei Verhinderungen des Obmanns dessen Aufgaben wahr.
c) Schriftführer hat die Aufgabe, den gesamten Schriftverkehr des
Vereins nach außen, sowie Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzung durchzuführen.
d) Beirat hat die übrigen Vorstandsmitglieder mit seiner Hilfe zu entlasten und führt die Rechnungsprüfung durch.
e) Kassiere sind für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Obmanns oder des gesamten Vorstandes.
Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und dem Kassier zu unterfertigen.


13) Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 9/10 Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und Beschluss zu fassen, wenn dieser nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

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