Clubstatuten des MAILÄNDER SPORTWAGEN CLUB
Stand März 2o15
1) Zweck des Vereins
Der Mailänder Sportwagenclub, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt durch gemeinsame Clubabende, Ausfahrten, rennsportliche Veranstaltungen
und gesellige Freizeitveranstaltungen die Freude der Mitglieder zu Fahrzeugen
der Marke Alfa-Romeo zu erhöhen. Besonderer Wert wird dabei auf die Erhaltung
älterer und klassischer Modelle gelegt und entsprechende Hilfe bei der
Restaurierung und Ersatzteilbeschaffung geboten.
2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein soll sich durch die in Punkt a) und b) angeführten ideellen und
materiellen Mittel erhalten.
a) Ideelle Mittel sind gemeinsame Clubabende mit Diskussionen, Film und
Diavorträgen, gemeinsame Ausfahrten, motorsportliche Veranstaltungen, gesellige
Freizeitveranstaltungen, Führung eines Albums über die Mitglieder und deren
Fahrzeuge.
b) Materielle Mittel: Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und Einnahmen von Firmen für die der Club Werbeträger ist. Ein positiver Kontostand ist nicht als Gewinn zu sehen, sondern Mittel um bei größeren Veranstaltungen nicht in Bankabhängigkeit zu gelangen.
3) Mitglieder des Vereins
Die Mitglieder des Vereins sind:
a)Aufnahmewerber
b)ordentliche Mitglieder
c)Ehrenmitglieder
d)Vorstandsmitglieder
Alle Mitglieder sind an die Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen
Vereinsorgane gebunden.
Der Aufnahmewerber ist zur regelmäßigen Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen
angehalten. Der Vorstand entscheidet eine ordentliche Aufnahme. Diese
Entscheidung ist endgültig, und bedarf keiner Begründung durch den Vorstand.
Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand die Aufnahme ablehnen.
Entscheidet der Vorstand innerhalb eines Jahres negativ über eine ordentliche
Mitgliedschaft eines Aufnahmewerbers, so verliert dieser automatisch seine
Mitgliedschaft und ist ein nochmaliges Ansuchen um Aufnahme nicht möglich.
Die ordentlichen Mitglieder stellen in ihrer Gesamtheit die Vereinsgewalt dar.
Sie haben auf der Generalversammlung volles Stimmrecht. Alle Vereinsmitglieder
haben auf die Erhaltung des Vereinseigentums zu achten. Im Falle eines
Ausscheidens aus dem Verein sind sämtliches Vereinseigentum zurückzugeben und
alle finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
Mitglieder haben das Recht, Gäste auf Veranstaltungen, die nicht auf Mitglieder
beschränkt sind, einzuladen. Welche Veranstaltungen auf Mitglieder beschränkt
sind, beschließt der Vorstand. Personen, die dem Verein nahe stehen oder sich um
ihn verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Eine automatische Ehrenmitgliedschaft kann auf Grund einer vergangenen
Präsidentschaft nicht abgeleitet werden. Ehrenmitglieder übernehmen keine finanziellen Verpflichtungen.
4) Aufnahmebewerber
Als Aufnahmewerber gelten physische Personen, die unbescholten sind, Interesse
an Fahrzeugen der Marke Alfa Romeo zeigen und bereit sind, in Gemeinschaft mit
anderen Mitgliedern aktiv an Clubveranstaltungen teilzunehmen. Wer dem Verein
als Aufnahmebewerber beistehen will, hat ein Aufnahmegesuch (Formular siehe
Anhang) zu stellen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird eine Aufnahme in
den Verein vom Vorstand ausgesprochen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
vom Vorstand verweigert werden. Ein Aufnahmewerber kann nicht in den Vorstand
oder in ein anderes Organ des Vereins gewählt werden.
5) Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Statuten und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.
Die Ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiters sind die
Mitglieder angehalten, eine Clubplakette sichtbar an Ihrem Fahrzeug anzubringen.
6) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder
Ausschluss. Der Austritt kann per 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Streichung eines Mitglieds kann der
Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2 maliger Erinnerung bis 31.März des
laufenden Jahres nicht den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
oder wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
und/oder unsportlichen Verhaltens verfügt werden.
7) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung, der Vorstand und der
Rechnungsprüfer
8) Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre an einem vom
Vorstand festgelegten Termin statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder
stattzufinden. Sowohl zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur
Generalversammlung sind eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. Zum Tagesordnungspunkt Allfälliges kann kein
gültiger Beschluss gefasst werden. Zur Generalversammlung sind Ordentliche- und
Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur jene ordentlichen Mitglieder, gegen die der Verein
keine offenen finanziellen Forderungen hat.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nur nach
schriftlicher, und vor Beginn der Generalversammlung dem Vorstand vorgelegter
Bevollmächtigung möglich. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie eine Stunde später
mit derselben Tagesordnung statt, und ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Vorstand abberufen und neu
bestellt wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von
neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung dessen
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt den Vorsitz das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Wahlen finden geheim statt, Abstimmungen können öffentlich durchgeführt werden.
9) Aufgaben der Generalversammlung
Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
Rechnungsabschlusses, Beschlussfassung über den Voranschlag, Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, Verleihung oder Aberkennung einer
Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die
freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf
der Tagesordnung stehender Fragen.
10) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
Obmann
Obmannstellvertreter
Schriftführer
Beirat
Kassier
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die
nachträgliche Wahl zu bestätigen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes währt
bis zur nächsten Wahl.
Vorstandsbesprechungen sind vom Obmann oder in Absprache von dessen
Stellvertreter einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes ist nur
nach schriftlicher, dem Vorsitzenden vorgelegter Bevollmächtigung möglich. Sind
am Vorsitz sowohl Obmann, wie auch dessen Stellvertreter verhindert, obliegt der
Vorsitz dem am längsten im Vorstand anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch
Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandmitgliedes nur durch Rücktritt. Vorstandsmitglieder können jederzeit
ihren Rücktritt dem Vorstand erklären, im Falle eines Rücktrittes des gesamten
Vorstandes ist eine Rücktrittserklärung an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder geschieht auf reiner ideeller Basis, es
erfolgt keine finanzielle Abgeltung der erbrachten Leistungen. Im Gegenzug
besteht eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche, mit der
Organisation des Clubs entstandene Spesen können nach Vorlage einer Rechnung und
Akzeptanz durch alle Vorstandsmitglieder abgegolten werden.
11) Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In selben Wirkungsbereich fallen:
Erstellung des Jahresprogrammes, Abfassung des Jahresberichtes und
Rechnungsabschlusses, Abhaltung der Clubabende, Organisation der
Veranstaltungen, Vorbereitung der Generalversammlung sowie deren Einberufung,
Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern.
12) Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
a) Obmann der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er
auch berechtigt, die Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes betreffen, in selbständiger Anordnung zu
entscheiden.
Dies bedarf jedoch einer nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
b) Obmannstellvertreter nimmt bei Verhinderungen des Obmanns dessen Aufgaben
wahr.
c) Schriftführer hat die Aufgabe, den gesamten Schriftverkehr des
Vereins nach außen, sowie Protokolle der Generalversammlung und der
Vorstandssitzung durchzuführen.
d) Beirat hat die übrigen Vorstandsmitglieder mit seiner Hilfe zu entlasten und
führt die Rechnungsprüfung durch.
e) Kassiere sind für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Obmanns oder des gesamten Vorstandes.
Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und dem Kassier zu
unterfertigen.
13) Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 9/10 Mehrheit der
gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch, sofern
Vermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen
Liquidator zu berufen und Beschluss zu fassen, wenn dieser nach Abdeckung der
Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.